Vaterstetten, im April 2001

 

 

 

Vereinswesen / Steuerrecht

 

 

Kurzinformation für Vereine

 

von Oberregierungsrat Frank Poppe, Finanzamt Landshut

 

Steuerliche Fragen

 bei Gründungsfesten/Fahnenweihen

 

 

Anmerkung

 

Wenn ein Verein z.B. ein Gründungsfest bzw. eine Fahnenweihe veranstaltet, hängen eine Menge an Organisation/Überlegungen und Vorbereitungen daran. Die Veranstaltung eines solchen Festes kann für den Verein aber auch steuerliche Folgen auslösen, die nachfolgend im Überblick angesprochen werden, aber eine konkrete steuerliche Betrachtung durch einen Steuerberater nicht ersetzen können.

 

Ertragsteuer (Körperschaftsteuer (KSt) / Gewerbesteuer (GewSt)

 

Ein Verein unterliegt als Körperschaft (unabhängig von der Eintragung im Vereinsregister) grundsätzlich der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Als gemeinnützig anerkannte Vereine werden aber in weiten Bereichen von diesen Steuern befreit.

 

Ein als gemeinnützig anerkannter Verein unterliegt nur mit seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (WiG § 14, 64 Abgabenordnung (ff. AO) der Ertragsbesteuerung. Die Gewinne des WiG werden aber nur dann der KSt und GewSt unterworfen, wenn der Bruttoumsatz aller (d.h. zum Umsatz der Fahnenweihe sind ggf. noch andere WiG hinzuzurechnen) WiG im Kalenderjahr über 60.000,00 DM liegt. Liegt der Umsatz da-runter, sind die Gewinne in voller Höhe steuerfrei.

 

Bei nicht als gemeinnützig anerkannten Vereinen existiert diese Umsatzgrenze nicht. Ebensowenig gibt es bei nicht gemeinnützigen Vereinen den sogenannten Zweckbetrieb i.S. der §§ 65 ff. AO (dem z.B. bei einem Fußballverein die Eintrittsgelder, die bei den Spielen erhoben werden, zugerechnet werden). Aber sowohl gemeinnützige als auch nicht gemeinnützige Vereine bekommen von ihrem Gewinn einen Betrag von 7.500,00 DM als Freibetrag abgezogen, so dass bei einem Gewinn von z.B. 10.000,00 DM nur 2.500,00 DM der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegen.

 

Gewinn-Ermittlung

 

Bei einem Gründungsfest o.ä. fallen Einnahmen und Ausgaben sowohl im ideellen (stets steuerlich irrelevant) Bereich als auch im wirtschaftlichen Bereich eines Vereines an.

Um eine steuerlich zutreffende Gewinnermittlung zu erreichen, müssen alle Einnahmen und Ausgaben geprüft werden, ob sie zum ideellen oder zum wirtschaftlichen Bereich eines Vereines gehören.

 

Einnahmen im ideellen Bereich

 

u.a. Spenden, Beiträge, Festzeichen (wenn Kauf nicht Voraussetzung für z.B. den Einlass ins Bierzelt ist). Zur steuerlichen Behandlung der Festschrift siehe unten und „besondere Hinweise“, Tz 1 b!

 

 

 

 

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Ausgaben im ideellen Bereich

 

u.a. Patenbitten, Patendank, Fahnenrestaurierung, Kosten für kirchliche Veranstaltung (eigentliche Weihe), Erinnerungsgeschenke, Festdamenkleider, Uniformen o.ä., Musikkapellen (soweit sie im Festzug spielen).

 

Einnahmen im wirtschaftlichen Bereich

 

u.a. Inserate in der Festschrift, Essens- und Getränkeerlöse, Bar, Eintrittsgelder, ggf. Standgelder, Park-gebühren, Festschriftenverkauf, Festzeichen (wenn sie eine Art Eintrittsgeld darstellen), vgl. auch „steuer-rechtliche Behandlung der Festschrift“.

 

Ausgaben im wirtschaftlichen Bereich

 

u.a. Essen/Getränkekauf, Musikkapellen (soweit sie im Zelt auftreten), Bedienungen, Genehmigungen, Versicherungen, Zeltverleih, ggf. Druckkosten der Festschrift (vgl. unten).

 

Wenn Einnahmen/Ausgaben nicht genau zuzuordnen sind, müssen sie im Wege einer sachgerechten Schätzung aufgeteilt werden. Saldierungen von Einnahmen und Ausgaben dürfen nicht vorgenommen werden.

 

Steuerliche Behandlung der Festschrift

 

Üblicherweise wird anläßlich eines Gründungsfestes auch eine Festschrift/Chronik herausgegeben. Die steuerliche Behandlung dieser Festschrift ist verschieden und richtet sich nach der Art ihres Inhaltes, der Finanzierung der Erstellungskosten und der Vertriebsart.

 

Verkauf der Festschrift

 

Wenn die Festschrift hauptsächlich aus Werbung besteht, fallen alle damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben im WiG an.

 

Wenn die Festschrift überwiegend nicht aus Werbung besteht, sondern eine Vereinschronik darstellt, fallen die Einnahmen für die Werbeanzeigen im WiG, die Einnahmen  aus dem Verkauf  im (steuerbegünstigten) Zweckbetrieb an. Die Druckkosten sind im Verhältnis Werbung/Chronik aufzuteilen.

 

Wenn die Festschrift überhaupt keine Werbung enthält, sondern nur die Namen der unterstützenden Personen und Firmen nennt (zulässig ist noch der Zusatz des Firmenemblems, z.B. bei der Daimler/Chrysler AG der „Mercedes-Stern“), kann dieser Personenkreis für die gezahlten Beiträge Spendenbescheinigungen erhalten (Hinweis Tz 1b). Der Verkaufserlös und die Druckkosten werden voll zum Zweckbetrieb gerechnet.

 

Verschenken der Festschrift

 

Soweit diese Festschrift Werbung enthält, sind die Werbeeinnahmen im WiG zu erfassen. Die Druckkosten dürfen nur anteilig soweit als Aufwand angesetzt werden, wie sie auf die Seiten mit Werbung entfallen.

 

Wenn in der Festschrift überhaupt keine Werbung enthalten ist, sind alle Einnahmen/Ausgaben im Zusammenhang mit der Festschrift dem ideellen Teil des Vereines zuzurechnen.

 

Das Finanzamt Landshut verlangt in der Regel eine genaue Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben, eine Zuordnung dieser Posten zum ideellen Bereich oder zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ein Festprogramm und ein Exemplar der Festschrift.

Es empfiehlt sich deshalb, neben der Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben aus dem laufenden Vereinsbetrieb (z.B. Kassenbuch), sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die mit dem Fest in Zusammenhang stehen, bereits während des Jahres sofort bei Anfall gesondert festzuhalten. Dies hat für den Verein den Vorteil, dass er unmittelbar nach dem Fest einen Überblick über dessen Ergebnis hat und dass er die vom Finanzamt regelmäßig geforderte gesonderte Abrechnung des Festes zur Hand hat.

Wenn sich Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fest auf mehrere Jahre verteilen, muss dies kenntlich gemacht werden.

 

 

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Falls der Verein im gleichen Jahr weitere Feste (z.B. Faschingsball, Grillfest o.ä.) durchgeführt hat, sind diese Feste, da diese ebenfalls (nicht steuerbefreite) WiG darstellen, in die Gewinnermittlung einzubeziehen.

 

Besondere Hinweise

 

1a

Wenn die Festschrift mit Werbeanzeigen finanziert wird, dürfen keine Spendenquittungen für die Werbeentgelte ausgestellt werden, da der Verein eine Gegenleistung erbringt. Wenn dies trotzdem erfolgt, riskiert der (gemeinnützige) Verein eine Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt wegen des Ausstellens unzutreffender Spendenbescheinigungen. Die Haftungssumme beträgt 40% (!) nach § 10 b Abs.

4 EstG der unzutreffend bescheinigten Beträge. Gegebenenfalls erhöht sich die Haftungssumme noch um 10% gemäß § 9 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz.

 

1b

Wenn die Festschrift keine Werbung enthält, sondern nur die die Herausgabe unterstützenden Personen/Firmen nennt (ohne werbende Zusätze, Abbildung nur des Firmenemblems stellt nach dem „Sponseringerlass“ noch keine Werbung dar), dürfen für diese Beträge Spendenbescheinigungen erstellt werden.

 

2.

Wenn anläßlich eines Gründungsfestes ausländische Künstler auftreten, hat der Verein (völlig unabhängig von einer eigenen Steuerpflicht) die Verpflichtung, von den an die Künstler zu zahlenden Gagen, die sogenannte „Ausländersteuer“ (= Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Verein haftet für diese abzuführenden Steuern.

Dies gilt auch dann, wenn die Künstler von einer Agentur vermittelt werden. Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind die Bruttoeinnahmen einschließlich der übernommenen Reisekosten und Auslagen (z.B. Übernachtungskosten). Übernimmt der Verein für den Künstler auch die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und/oder die Umsatzsteuer, so zählen diese Beträge ebenfalls zur Bemessungs-grundlage (d.h. es ist hochzurechnen auf einen Bruttobeitrag, von dem die Steuer dann zu berechnen ist.)

 

Der Steuerabzug beträgt von der Bruttogage

                      25% Einkommensteuer + 5,5% Solidaritätszuschlag = insgesamt (grundsätzlich) 26,37%

 

Sehr häufig wird aber eine Nettogage vereinbart, d.h. der Verein übernimmt die anfallenden Abzugssteuern. Da dann diese ausgezahlte Nettogage auf eine Bruttogage hochzurechnen ist, weiter auch die aufgrund der Leistung der Künstler entstehende Umsatzsteuer mit übernommen wird, können sehr hohe Bruttovergütungen herauskommen. Der gesamte zu leistende Steuerabzug kann bis zu 67,12% der gezahlten Nettogage ausmachen.

 

Der ausländische Künstler, der selbständig tätig ist, wird im Inland auch umsatzsteuerlich als Unternehmer tätig. Er unterliegt mit seinen Vergütungen mit 16 v.H. der deutschen Umsatzsteuer. Der Verein ist bei Ausweis der Umsatzsteuer im Vertrag/Rechnung verpflichtet, die Umsatzsteuer für den ausländischen Künstler im sog. Abzugsverfahren (§ 51 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – USt-DV) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Auch hier kann der Verein als Haftungsschuldner herangezogen werden. Bei Nichtausweis der Umsatzsteuer ist von der Anwendung der sog. „Nullregelung“ (im § 52 UStDV) auszugehen. Trotzdem ist aber die Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage beim § 50 a EStG einzubeziehen.

 

Es besteht zwar die grundsätzliche Möglichkeit, eine Freistellung vom Steuerabzug (formlos, beim Bundesamt für Finanzen, 53221 Bonn) zu beantragen.

 

Kommen die Künstler aus einem Staat, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, so steht Deutschland aber grundsätzlich das Besteuerungsrecht zu. In diesen Fällen kommt eine Freistellung nicht in Betracht (z.B. bei Künstlern aus Österreich, Tschechien, Slowenien).

 

 

 

 

 

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Besonderheit

 

Nach einer deutsch-österreichischen Verständigungsvereinbarung zum DBA Österreich sind Künstler aus Österreich u.U. als gewerblich tätige Musiker (z.B. Tanzmusikkapellen) zu behandeln. In diesen Fällen ist es möglich, von einem Steuerabzug abzusehen, wenn eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes für Finanzen vorliegt.

 

Um eine Überprüfung der angemeldeten Steuerbeträge zu erreichen, sind sämtliche Vereinbarungen mit den ausländischen Künstlern dem Finanzamt vorzulegen.

 

Umsatzsteuer

 

Mit der Veranstaltung eines Gründungsfestes tätigt ein Verein in der Regel auch Umsätze, die vom Grundsatz her der Umsatzsteuer unterliegen.

 

Der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze sind insbesondere der Verkauf von Speisen und Getränke, die Eintrittsgelder, der Verkauf von Festschriften und Werbeeinnahmen.

 

Die meisten Vereine sind aber sogenannte Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UstG, die umsatz-steuerlich nicht beim Finanzamt erfasst werden. Die Vereine überschreiten aber mit den Umsätzen aus dem Gründungsfest (und anderen Veranstaltungen) in der Regel im Jahr der Veranstaltung die (nicht nur für Vereine geltende) „Kleinunternehmergrenze“ von 32.500,00 DM durch die oben bezeichneten Einnahmen.

 

Steuerliche Folgen daraus – anhand des Beispieles „Veranstaltung Gründungsfest 1999“:


a)

Wenn der Verein im Jahre 1998 Umsätze von unter 32.500,00 DM hatte, damit Kleinunternehmer war, im Jahr 1999 über dieser Grenze liegt, aber auch nicht Umsätze von mehr als 100.000,00 DM erzielt hat, wird er für das Jahr 2000 (nicht für das Jahr 1999!) umsatzsteuerpflichtig und muß – unabhängig von der im Jahr 2000 erzielten Höhe der Umsätze – für das Jahr 2000 eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Liegt der steuerpflichtige Umsatz im Jahr 2000 wieder unter 32.500,00 DM, wird der Verein im Jahr 2001 wieder als Kleinunternehmer behandelt.

b)

Wenn der Verein im Jahr 1998 bereits Umsätze von über 32.500,00 DM hatte, ist er im Jahr 1999 ohnehin umsatzsteuerpflichtig und muß für das Jahr 1999 eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

c)

Wenn der Verein im Jahr 1998 Umsätze von unter 32.500,00 DM hatte und im Jahr 1999 mit dem Gründungsfest (und anderen Umsätzen) über 100.000,00 DM Umsatzerlöse erzielt, wird der Verein bereits im Jahr 1999 umsatzsteuerpflichtig, außer er weist nach, daß die Überschreitung der Grenze von 100.000,00 DM aufgrund seiner Kalkulation nicht vorhersehbar war.

 

Für alle drei Fälle gilt:

Der Verein hat die Umsätze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb grundsätzlich mit 16% zu versteuern. Um vom Bruttoumsatz incl. Umsatzsteuer auf den Nettoumsatz (ohne Umsatzsteuer) zu kommen, müssen aus dem Bruttoumsatz 16/116 herausgerechnet werden.

 

Bei Gemeinnützigen Vereinen können ggf. (zusätzlich) auch Umsätze anfallen, die mit 7% zu versteuern wären: Umsätze aus dem sog. Zweckbetrieb (z.B. bei einem Sportverein die Eintrittsgelder für Fußballspiele der ersten Mannschaft) oder der Vermögensverwaltung (z.B. aus Verpachtung des Vereinsheims).

 

Achtung! Wenn der Verein in einem Vertrag die Umsatzsteuer aber mit 16% ausweist, muss er diesen ausgewiesenen Steuerbetrag auch abführen (§ 14 Abs. 2 UstG).

 

Vorsteuern (= von anderen Unternehmern dem Verein in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) können nur dann von der errechneten Umsatzsteuer abgezogen werden, wenn dem Verein Rechnungen mit offenem Steuerausweis vorliegen und die Leistungen für die Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen verwendet wurden.

 

 

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Wenn bestimmte Leistungen sowohl für den ideellen Bereich als auch den WiG (ggf. auch Zweckbetrieb oder Vermögensverwaltung) bezogen werden, müssen die Vorsteuern im Wege einer sachgerechten Schätzung aufgeteilt werden.

 

Lohnsteuer

 

Wenn der Verein Arbeitskräfte beschäftigt und diesen Arbeitskräften Löhne zahlt (dazu gehören auch Sachleistungen wie freies Essen und freie Getränke), wird der Verein zum Arbeitgeber und muss damit unter Umständen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (ggf. auch nach den neuen „630-Mark-Regelungen“) abführen. Diese Pflicht erlischt auch nicht, wenn die gezahlten Löhne dem Verein wieder gespendet werden.

 

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Arbeitgeberstellen am jeweiligen Landkreisfinanzamt (d.h. für einen Verein aus dem Landkreis Ebersberg wäre bzgl. der Lohnsteuer das Finanzamt Ebersberg zuständig).

 

Das Vorstehende kann nur eine erste Übersicht für die steuerlichen Auswirkungen aus der Veranstaltung eines Gründungsfestes o.ä. sein.

 

Ich empfehle daher, sich zur näheren Information an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu wenden.

 

 

M.f.G.

i.A. Poppe , Oberregierungsrat