Vaterstetten, im April 2001
von Oberregierungsrat Frank Poppe, Finanzamt Landshut
Steuerliche
Fragen
bei Gründungsfesten/Fahnenweihen
Ertragsteuer (Körperschaftsteuer (KSt) /
Gewerbesteuer (GewSt)
Ein Verein unterliegt als Körperschaft (unabhängig von der Eintragung im Vereinsregister) grundsätzlich der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Als gemeinnützig anerkannte Vereine werden aber in weiten Bereichen von diesen Steuern befreit.
Ein als gemeinnützig
anerkannter Verein unterliegt nur mit seinen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben (WiG § 14, 64 Abgabenordnung (ff. AO) der
Ertragsbesteuerung. Die Gewinne des WiG werden aber nur dann der KSt und GewSt
unterworfen, wenn der Bruttoumsatz aller (d.h. zum Umsatz der Fahnenweihe
sind ggf. noch andere WiG hinzuzurechnen) WiG im Kalenderjahr über 60.000,00 DM
liegt. Liegt der Umsatz da-runter, sind die Gewinne in voller Höhe steuerfrei.
Bei nicht als gemeinnützig anerkannten Vereinen existiert diese Umsatzgrenze nicht. Ebensowenig gibt es bei nicht gemeinnützigen Vereinen den sogenannten Zweckbetrieb i.S. der §§ 65 ff. AO (dem z.B. bei einem Fußballverein die Eintrittsgelder, die bei den Spielen erhoben werden, zugerechnet werden). Aber sowohl gemeinnützige als auch nicht gemeinnützige Vereine bekommen von ihrem Gewinn einen Betrag von 7.500,00 DM als Freibetrag abgezogen, so dass bei einem Gewinn von z.B. 10.000,00 DM nur 2.500,00 DM der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegen.
Gewinn-Ermittlung
Bei
einem Gründungsfest o.ä. fallen Einnahmen und Ausgaben sowohl im ideellen
(stets steuerlich irrelevant) Bereich als auch im wirtschaftlichen Bereich
eines Vereines an.
Um
eine steuerlich zutreffende Gewinnermittlung zu erreichen, müssen alle
Einnahmen und Ausgaben geprüft werden, ob sie zum ideellen oder zum
wirtschaftlichen Bereich eines Vereines gehören.
Einnahmen
im ideellen Bereich
u.a. Spenden, Beiträge, Festzeichen (wenn Kauf nicht Voraussetzung für z.B. den Einlass ins Bierzelt ist). Zur steuerlichen Behandlung der Festschrift siehe unten und „besondere Hinweise“, Tz 1 b!
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Ausgaben im
ideellen Bereich
u.a. Patenbitten, Patendank, Fahnenrestaurierung, Kosten für kirchliche Veranstaltung (eigentliche Weihe), Erinnerungsgeschenke, Festdamenkleider, Uniformen o.ä., Musikkapellen (soweit sie im Festzug spielen).
Einnahmen im
wirtschaftlichen Bereich
u.a. Inserate in der
Festschrift, Essens- und Getränkeerlöse, Bar, Eintrittsgelder, ggf.
Standgelder, Park-gebühren, Festschriftenverkauf, Festzeichen (wenn sie eine
Art Eintrittsgeld darstellen), vgl. auch „steuer-rechtliche Behandlung der
Festschrift“.
Ausgaben im
wirtschaftlichen Bereich
u.a. Essen/Getränkekauf,
Musikkapellen (soweit sie im Zelt auftreten), Bedienungen, Genehmigungen,
Versicherungen, Zeltverleih, ggf. Druckkosten der Festschrift (vgl. unten).
Wenn Einnahmen/Ausgaben nicht genau zuzuordnen sind, müssen sie im Wege einer sachgerechten Schätzung aufgeteilt werden. Saldierungen von Einnahmen und Ausgaben dürfen nicht vorgenommen werden.
Steuerliche Behandlung der Festschrift
Üblicherweise wird anläßlich eines Gründungsfestes auch eine Festschrift/Chronik herausgegeben. Die steuerliche Behandlung dieser Festschrift ist verschieden und richtet sich nach der Art ihres Inhaltes, der Finanzierung der Erstellungskosten und der Vertriebsart.
Verkauf der Festschrift
Wenn die Festschrift
hauptsächlich aus Werbung besteht, fallen alle damit zusammenhängenden
Einnahmen und Ausgaben im WiG an.
Wenn die Festschrift überwiegend nicht aus Werbung besteht, sondern eine Vereinschronik darstellt, fallen die Einnahmen für die Werbeanzeigen im WiG, die Einnahmen aus dem Verkauf im (steuerbegünstigten) Zweckbetrieb an. Die Druckkosten sind im Verhältnis Werbung/Chronik aufzuteilen.
Wenn die Festschrift überhaupt keine Werbung enthält, sondern nur die Namen der unterstützenden Personen und Firmen nennt (zulässig ist noch der Zusatz des Firmenemblems, z.B. bei der Daimler/Chrysler AG der „Mercedes-Stern“), kann dieser Personenkreis für die gezahlten Beiträge Spendenbescheinigungen erhalten (Hinweis Tz 1b). Der Verkaufserlös und die Druckkosten werden voll zum Zweckbetrieb gerechnet.
Verschenken
der Festschrift
Soweit diese Festschrift
Werbung enthält, sind die Werbeeinnahmen im WiG zu erfassen. Die Druckkosten
dürfen nur anteilig soweit als Aufwand angesetzt werden, wie sie auf die Seiten
mit Werbung entfallen.
Wenn in der Festschrift
überhaupt keine Werbung enthalten ist, sind alle Einnahmen/Ausgaben im
Zusammenhang mit der Festschrift dem ideellen Teil des Vereines zuzurechnen.
Das Finanzamt Landshut verlangt in der Regel eine
genaue Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben, eine Zuordnung dieser Posten
zum ideellen Bereich oder zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ein
Festprogramm und ein Exemplar der Festschrift.
Es empfiehlt sich deshalb,
neben der Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben aus dem laufenden
Vereinsbetrieb (z.B. Kassenbuch), sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die mit dem
Fest in Zusammenhang stehen, bereits während des Jahres sofort bei Anfall
gesondert festzuhalten. Dies hat für den Verein den Vorteil, dass er
unmittelbar nach dem Fest einen Überblick über dessen Ergebnis hat und dass er
die vom Finanzamt regelmäßig geforderte gesonderte Abrechnung des Festes zur
Hand hat.
Wenn sich Einnahmen und
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fest auf mehrere Jahre verteilen, muss dies
kenntlich gemacht werden.
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Falls der Verein im
gleichen Jahr weitere Feste (z.B. Faschingsball, Grillfest o.ä.) durchgeführt
hat, sind diese Feste, da diese ebenfalls (nicht steuerbefreite) WiG
darstellen, in die Gewinnermittlung einzubeziehen.
Besondere Hinweise
1a
Wenn die Festschrift mit
Werbeanzeigen finanziert wird, dürfen keine Spendenquittungen für die
Werbeentgelte ausgestellt werden, da der Verein eine Gegenleistung erbringt.
Wenn dies trotzdem erfolgt, riskiert der (gemeinnützige) Verein eine
Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt wegen des Ausstellens
unzutreffender Spendenbescheinigungen. Die Haftungssumme beträgt 40% (!) nach §
10 b Abs.
4 EstG der unzutreffend
bescheinigten Beträge. Gegebenenfalls erhöht sich die Haftungssumme noch um 10%
gemäß § 9 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz.
1b
Wenn die Festschrift keine
Werbung enthält, sondern nur die die Herausgabe unterstützenden Personen/Firmen
nennt (ohne werbende Zusätze, Abbildung nur des Firmenemblems stellt nach dem
„Sponseringerlass“ noch keine Werbung dar), dürfen für diese Beträge
Spendenbescheinigungen erstellt werden.
2.
Wenn anläßlich eines
Gründungsfestes ausländische Künstler auftreten, hat der Verein (völlig
unabhängig von einer eigenen Steuerpflicht) die Verpflichtung, von den an die
Künstler zu zahlenden Gagen, die sogenannte „Ausländersteuer“ (= Steuerabzug
nach § 50 a Abs. 4 EStG) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Der Verein haftet für diese abzuführenden Steuern.
Dies gilt auch dann, wenn
die Künstler von einer Agentur vermittelt werden. Bemessungsgrundlage für den
Steuerabzug sind die Bruttoeinnahmen einschließlich der übernommenen
Reisekosten und Auslagen (z.B. Übernachtungskosten). Übernimmt der Verein für
den Künstler auch die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und/oder die
Umsatzsteuer, so zählen diese Beträge ebenfalls zur Bemessungs-grundlage (d.h.
es ist hochzurechnen auf einen Bruttobeitrag, von dem die Steuer dann zu
berechnen ist.)
Der Steuerabzug beträgt von der Bruttogage
25% Einkommensteuer +
5,5% Solidaritätszuschlag = insgesamt (grundsätzlich) 26,37%
Sehr häufig wird aber eine
Nettogage vereinbart, d.h. der Verein übernimmt die anfallenden
Abzugssteuern. Da dann diese ausgezahlte Nettogage auf eine Bruttogage
hochzurechnen ist, weiter auch die aufgrund der Leistung der Künstler
entstehende Umsatzsteuer mit übernommen wird, können sehr hohe
Bruttovergütungen herauskommen. Der gesamte zu leistende Steuerabzug
kann bis zu 67,12% der gezahlten Nettogage ausmachen.
Der ausländische Künstler,
der selbständig tätig ist, wird im Inland auch umsatzsteuerlich als Unternehmer
tätig. Er unterliegt mit seinen Vergütungen mit 16 v.H. der deutschen
Umsatzsteuer. Der Verein ist bei Ausweis der Umsatzsteuer im Vertrag/Rechnung
verpflichtet, die Umsatzsteuer für den ausländischen Künstler im sog. Abzugsverfahren
(§ 51 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – USt-DV) einzubehalten und an das
Finanzamt abzuführen. Auch hier kann der Verein als Haftungsschuldner
herangezogen werden. Bei Nichtausweis der Umsatzsteuer ist von der Anwendung
der sog. „Nullregelung“ (im § 52 UStDV) auszugehen. Trotzdem ist aber die
Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage beim § 50 a EStG einzubeziehen.
Es besteht zwar die
grundsätzliche Möglichkeit, eine Freistellung vom Steuerabzug (formlos, beim
Bundesamt für Finanzen, 53221 Bonn) zu beantragen.
Kommen die Künstler aus
einem Staat, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
abgeschlossen hat, so steht Deutschland aber grundsätzlich das
Besteuerungsrecht zu. In diesen Fällen kommt eine Freistellung nicht in
Betracht (z.B. bei Künstlern aus Österreich, Tschechien, Slowenien).
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Besonderheit
Nach einer
deutsch-österreichischen Verständigungsvereinbarung zum DBA Österreich sind
Künstler aus Österreich u.U. als gewerblich tätige Musiker (z.B.
Tanzmusikkapellen) zu behandeln. In diesen Fällen ist es möglich, von einem
Steuerabzug abzusehen, wenn eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes für
Finanzen vorliegt.
Um eine Überprüfung der
angemeldeten Steuerbeträge zu erreichen, sind sämtliche Vereinbarungen mit den
ausländischen Künstlern dem Finanzamt vorzulegen.
Umsatzsteuer
Mit der Veranstaltung
eines Gründungsfestes tätigt ein Verein in der Regel auch Umsätze, die vom
Grundsatz her der Umsatzsteuer unterliegen.
Der Umsatzsteuer
unterliegende Umsätze sind insbesondere der Verkauf von Speisen und Getränke,
die Eintrittsgelder, der Verkauf von Festschriften und Werbeeinnahmen.
Die meisten Vereine sind
aber sogenannte Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UstG, die
umsatz-steuerlich nicht beim Finanzamt erfasst werden. Die Vereine
überschreiten aber mit den Umsätzen aus dem Gründungsfest (und anderen
Veranstaltungen) in der Regel im Jahr der Veranstaltung die (nicht nur für
Vereine geltende) „Kleinunternehmergrenze“ von 32.500,00 DM durch die oben
bezeichneten Einnahmen.
Steuerliche Folgen daraus – anhand des
Beispieles „Veranstaltung Gründungsfest 1999“:
a)
Wenn der Verein im Jahre
1998 Umsätze von unter 32.500,00 DM hatte, damit Kleinunternehmer war, im Jahr
1999 über dieser Grenze liegt, aber auch nicht Umsätze von mehr als 100.000,00
DM erzielt hat, wird er für das Jahr 2000 (nicht für das Jahr 1999!)
umsatzsteuerpflichtig und muß – unabhängig von der im Jahr 2000 erzielten Höhe
der Umsätze – für das Jahr 2000 eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Liegt der
steuerpflichtige Umsatz im Jahr 2000 wieder unter 32.500,00 DM, wird der Verein
im Jahr 2001 wieder als Kleinunternehmer behandelt.
b)
Wenn der Verein im Jahr
1998 bereits Umsätze von über 32.500,00 DM hatte, ist er im Jahr 1999 ohnehin
umsatzsteuerpflichtig und muß für das Jahr 1999 eine Umsatzsteuererklärung
abgeben.
c)
Wenn der Verein im Jahr
1998 Umsätze von unter 32.500,00 DM hatte und im Jahr 1999 mit dem
Gründungsfest (und anderen Umsätzen) über 100.000,00 DM Umsatzerlöse erzielt,
wird der Verein bereits im Jahr 1999 umsatzsteuerpflichtig, außer er weist
nach, daß die Überschreitung der Grenze von 100.000,00 DM aufgrund seiner
Kalkulation nicht vorhersehbar war.
Für alle drei Fälle
gilt:
Der Verein hat die Umsätze
aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb grundsätzlich mit 16% zu versteuern. Um
vom Bruttoumsatz incl. Umsatzsteuer auf den Nettoumsatz (ohne Umsatzsteuer) zu
kommen, müssen aus dem Bruttoumsatz 16/116 herausgerechnet werden.
Bei Gemeinnützigen
Vereinen können ggf. (zusätzlich) auch Umsätze anfallen, die mit 7% zu
versteuern wären: Umsätze aus dem sog. Zweckbetrieb (z.B. bei einem Sportverein
die Eintrittsgelder für Fußballspiele der ersten Mannschaft) oder der
Vermögensverwaltung (z.B. aus Verpachtung des Vereinsheims).
Achtung! Wenn der Verein in einem Vertrag die Umsatzsteuer aber
mit 16% ausweist, muss er diesen ausgewiesenen Steuerbetrag auch abführen (§ 14
Abs. 2 UstG).
Vorsteuern (= von anderen Unternehmern dem Verein in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer) können nur dann von der errechneten Umsatzsteuer
abgezogen werden, wenn dem Verein Rechnungen mit offenem Steuerausweis
vorliegen und die Leistungen für die Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen
verwendet wurden.
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Wenn bestimmte Leistungen
sowohl für den ideellen Bereich als auch den WiG (ggf. auch Zweckbetrieb oder
Vermögensverwaltung) bezogen werden, müssen die Vorsteuern im Wege einer
sachgerechten Schätzung aufgeteilt werden.
Lohnsteuer
Wenn der Verein
Arbeitskräfte beschäftigt und diesen Arbeitskräften Löhne zahlt (dazu gehören
auch Sachleistungen wie freies Essen und freie Getränke), wird der Verein zum
Arbeitgeber und muss damit unter Umständen Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge (ggf. auch nach den neuen „630-Mark-Regelungen“)
abführen. Diese Pflicht erlischt auch nicht, wenn die gezahlten Löhne dem
Verein wieder gespendet werden.
Für nähere Informationen
wenden Sie sich bitte an die Arbeitgeberstellen am jeweiligen
Landkreisfinanzamt (d.h. für einen Verein aus dem Landkreis Ebersberg wäre
bzgl. der Lohnsteuer das Finanzamt Ebersberg zuständig).
Das Vorstehende kann nur
eine erste Übersicht für die steuerlichen Auswirkungen aus der Veranstaltung
eines Gründungsfestes o.ä. sein.
Ich empfehle daher, sich
zur näheren Information an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu
wenden.
M.f.G.
i.A. Poppe ,
Oberregierungsrat